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Selbstbestimmung: Was Sie über gesetzliche Betreuung wissen müssen

Selbstbestimmung als oberstes Ziel! Liegt keine Vorsorgevollmacht vor oder ist sie zu ungenau formuliert, wird ein gesetzlicher Betreuer bestimmt. Wie läuft die Einrichtung einer Betreuung ab und welche Rechte und Pflichten haben die Beteiligten?

Keine Betreuung bei umfassender Vorsorgevollmacht

In der Regel wird demnach kein gesetzlicher Betreuer benötigt, wenn eine wirksame und umfassende Vorsorgevollmacht vorliegt.

Ist die Vorsorgevollmacht allerdings ungenau formuliert oder wird der Bevollmächtige vom Gericht nicht anerkannt, kann trotz des Vorliegens einer Vorsorgevollmacht ein gesetzlicher Betreuer vom Gericht bestellt werden. Dies habe aber nicht die Entmündigung des Betreuten zur Folge.

Eine Ausnahme bilde hier allerdings eine Betreuung, die vom Gericht mit einem sogenannten Einwilligungsvorbehalt versehen worden sei. In diesem Falle müsse das Handeln des Betreuten vom Betreuer genehmigt werden um rechtlich wirksam zu sein.

Ablauf der Betreuungseinrichtung

Dem Deutschen Anwaltverein zufolge läuft die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung folgendermaßen ab: Hat ein (älterer) Mensch Probleme mit der Lebensführung, kann er selber oder ein Verwandter den Antrag einer Betreuung vor Gericht stellen. Das Amtsgericht gibt dann bei einem Arzt oder Psychologen ein Gutachten in Auftrag. Auf Basis dieses Gutachtens entscheidet das Gericht, ob eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden muss.

Die Rechte des Betreuers ergeben sich aus den Anordnungen des Gerichts. In den Bereichen, für die er bestellt wurde, dürfe er vollumfänglich handeln.

Der Betreuer müsse sein Handeln an Interesse, Wohl und Wünschen des Betreuten ausrichten. Für bestimmte Entscheidungen, zum Beispiel der Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung, braucht der Betreuer die Zustimmung des Betreuungsgerichts.

Bei Einrichtung der gesetzlichen Betreuung erhalte der Betreuer vom Gericht einen Ausweis ausgehändigt, damit er sich gegenüber Dritten legitimieren kann.

Betreuerwechsel jederzeit möglich

Ist man mit der Bestellung eines gesetzlichen Betreuers nicht einverstanden, stehen dem Betreuten Rechtsmittel zur Verfügung. Gegebenenfalls könne man den Betreuer austauschen lassen oder eine Aufhebung der Betreuung nach einer gewissen Zeit durchsetzen. Auch während einer laufenden Betreuung sei ein Wechsel jederzeit möglich. Dieser könne sowohl vom Betreuten als auch vom Betreuer beantragt werden.

Wie eingangs ausgeführt ist eine gesetzliche Betreuung unnötig, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Dabei ist ihre genaue Ausformulierung fundamental wichtig für die Gültigkeit. Zudem sollte sich der Vollmachtgeber frühzeitig und solange er noch geistig gesund ist um die Erstellung der Vorsorgevollmacht kümmern.

Als Kooperationspartner von Jura Direkt helfen wir Ihnen gerne bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Unternehmervollmachten. Sprechen Sie uns dazu gerne an.

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